Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
LTS Überführungs GmbH

§ 1 – Geltung der Bedingungen
1. Die Leistungen der LTS Überführungs GmbH -im Folgenden LTS- erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen.

2. Abweichungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich durch die LTS bestätigt sind.

 

§ 2 – Auftragserteilung
1. Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Auftraggeber bis zur Erfüllung des Auftrages bzw. dessen Widerruf.

2. Mit Auftragserteilung müssen der LTS alle Daten und Unterlagen, welche zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, vorgelegt werden.

 

§ 3 – Preise
1. Maßgeblich sind schriftlich vereinbarte Preise zuzüglich der zurzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Unsere Preise beinhalten das gesetzlich erforderliche Überführungskennzeichen sowie den Abschluss der gesetzlichen Versicherungen.

3. Die im Zuge der Überführung anfallenden Zoll-, Straßenbenutzungs-, Maut- und Fahrgebühren werden gesondert berechnet. Dieses gilt auch für die Kosten der Verzollung und Beschaffung von Zollkennzeichen.

4. Bei Doppelladung sind wir berechtigt, einen 20%-igen Aufschlag auf den schriftlich vereinbarten Preis für die Einzelfahrzeugüberführung zu berechnen, bei Dreifachladungen einen 30%-igen Aufschlag.

5. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug gilt ab dem zehnten Tag nach Rechnungseingang, sofern keine Individualvereinbarung existiert.

6. Bei der Vereinbarung eines abweichenden Rechnungsempfängers, einer abweichenden Rechnungsanschrift, gilt der Auftraggeber in Fällen von Zahlungshemmnissen oder Zahlungsausfällen jeglicher Art als Auftraggeber und wird zum Zahlungsschuldner.

 

§ 4 – Ersatzkosten
1. Überführungsaufträge, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt; es werden 75% des vereinbarten Preises berechnet.

2. Gleiches gilt, wenn das zu überführende Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort ist sowie wegen eines Defektes oder eines erheblichen Mangels nicht zu überführen ist.

 

§ 5 – Weitervergabe
1. Die LTS ist berechtigt, die Fahrzeugüberführung von Unterfrachtführern ausführen zu lassen. In diesem Fall haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl des von ihr beauftragten Subunternehmens.

 

§ 6 – Verladepflicht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat das Gut beförderungssicher zu laden.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei zu überführenden Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 4 m hierauf besonders hinzuweisen. Unterlässt der Auftraggeber diesen Hinweis, gehen daraus resultierende Schäden zu seinen Lasten.

 

§ 7 – Haftung
1. Die LTS sowie deren Vertragspartner haften nur für Fahrzeugschäden, welche durch die Transportfirma nachweislich verursacht werden, ausschließlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht). Die Haftung beginnt mit Übernahme des Fahrzeuges und endet mit dessen Übergabe an den Empfänger. Bei Übergabe nach Geschäftsschluss des Empfängers endet die Haftung der LTS mit Fahrzeugabstellung am dazu bestimmten/vereinbarten Ort. (Höchsthaftung für alle ausgeführten Aufträge, max. 8 1/3 SZR per KG)

2. Schäden sind dem Frachtführer schriftlich auf dem Ablieferbeleg zu verzeichnen. Bei Ablieferung durch Abstellung des Fahrzeuges nach Geschäftsschluss, sind Beschädigungen bis 12.00 Uhr des darauf folgenden Werktages geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung.

 

§ 8 – Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche gegen LTS sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§ 9 – Liefertermine
Liefertermine werden bei Auftragannahme nur unter Vorbehalt genannt, bzw. angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischer Defekte sowie höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere auch für verspäteten Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.

 

§ 10 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die Rechtsbeziehungen der LTS zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Norderstedt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen vorstehender Geschäftsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.